Hightech-Henkel


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Hightech-Henkel, Leuterod

 

1.Allgemeines/Geltungsbereich

 

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Hightech-Henkel, Leuterod                                                                                   

Im Folgenden „HH“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von HH (im folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, HH hätte deren

Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn HH in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer

Bedingung abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos durchführt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

2. Angebot/Vertragsinhalt

 

2.1 HH erstellt grundsätzlich Angebote, die freibleibend und unverbindlich sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine

bestimmte Annahmefrist enthalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von HH ist deren Auftragsbestätigung bzw. Angebot maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.


2.2 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine

Beschaffenheitsmerkmale dar. HH ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender

oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.


2.3 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich HH das Eigentums- und Urheberrecht vor.

Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HH zugänglich gemacht werden.


2.4 Soweit von HH Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von HH erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen

maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.

 

3. Gefahrübergang/Verpackung

 

3.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.


3.2 Lieferungen erfolgen „ab Werk“. HH wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken versichern.


3.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten.

Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.

 

4. Lieferung/Verzug

 

4.1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden.

HH ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen, fehlerhaft eingereichter Zeichnungen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


4.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.


4.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist HH von der Einhaltung des Liefertermines bzw. der Lieferfrist befreit.

4.4 HH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, ausbleiben von Roh- und Hilfsstoffen, Transportverzögerungen, etc.) verursacht sind. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.


4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HH berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger

Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. HH ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

5. Gewährleistung/Sachmängel

 

5.1 HH haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten.


5.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder so weit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.


5.3 Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach den § 377 ff. HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.

 

6. Preise/Zahlungsbedingungen

 

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung. Sie gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag. Sofern die Art des Versandes nicht vorgeschrieben ist, erfolgt dieser nach Ermessen von HH auf möglichst preiswertem Wege. Die Gefahr geht mit Abgang der Ware vom Werk auf den Besteller über, auch im Falle frachtfreier Lieferung.


6.2 Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigem Höhe wird hinzugerechnet.


6.3 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers entsteht,kann HH dem Besteller in Rechnung stellen.


6.4 Sämtliche Rechnungen sind gemäß vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.


6.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1 HH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.


7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern.


7.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von HH durchgeführt werden.


7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller HH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten  einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.


7.5 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der HH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt HH das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung.  Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für HH.


8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

8.1 Die Haftung der HH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, richtet sich nach Ziff. 4 und im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Sie ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkt 8 eingeschränkt. Die Haftung von HH nach den gesetzlichen

Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine HH zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Soweit die der HH zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die

Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.


8.2 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

9. Servicedienstleistungen

 

9.1 Neben der Lieferung von Waren bietet HH zusätzliche Serviceleistungen, insbesondere Instandsetzungsarbeiten und Dienstleistungen an.

Für diese Serviceleistungen gelten diese Bedingungen.


9.2 Die Beendigung von Instandsetzungsarbeiten werden dem Besteller durch HH mitgeteilt. Die Zusendung einer Rechnung gilt als solche Mitteilung.


9.3 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§ 377 ff. HGB gilt entsprechend.

 

10. Sonstiges/Schlussbestimmungen

 

10.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der HH und dem Besteller ist nach Wahl der HH Montabaur oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen HH ist Montabaur ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


10.2 Der Erfüllungsort ist Leuterod.


10.3 Die Beziehungen zwischen HH und dem Besteller unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das Übereinkommen der

Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gilt nicht.


10.4 Änderungen des Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.


10.5 Soweit Vertragsbestimmungen oder diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unwirksam sind oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame bemühen, Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht. Gleiches gilt im Fall von Regelungslücken.


Michael Henkel/ Stand 2024

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